Lexikon zum Thema Schulden und Insolvenz
Fachbegriffe einfach erklärt
In unserem Lexikon finden Sie wichtige Begriffe rund um Insolvenz und Schulden verständlich erklärt. Nutzen Sie unser Nachschlagewerk, um sich schnell einen Überblick zu verschaffen und komplexe Themen besser zu verstehen. Wenn wir Sie unterstützen können, kontaktieren Sie uns gerne.
A
Abtretung / Abtretungserklärung
Mit der Aufnahme eines Kredit wird auch eine sogenannte Abtretungserklärung unterschrieben. Wird einen Kredit- oder Darlehensvertrag abgeschlossen, tritt der Darlehensnehmer in der Regel auch zukünftige Lohnansprüche, Provisionen, Ansprüche aus Abfindungen und Sozialeistungen an das Kreditinstitut ab. Allerdings werden hier in der Regel nur die pfändbaren Anteile abgetreten, da die unpfändbaren Anteile nach § 400 BGB nur beschränkt abgetreten werden können. Die Abtretung kann dann gegenüber dem Drittschuldner (z. B. dem Arbeitgeber des Darlehensnehmers) offengelegt werden, wenn der Darlehensnehmer mit der Begleichung der Forderung in Verzug gerät. Arbeitgeber können allerdings die Anerkennung einer Abtretung durch den Arbeitsvertrag, durch einen Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereibarung ausschließen. Vielen überschuldeten Personen begegnet die Abtretung einer Forderung aber auch in einer anderen Weise. Häufig treten Unternehmen Ihre Forderung gegenüber einem Schuldner an ein Inkasso-Unternehmen ab. Das Inkassounternehmen kauft in diesem Fall dem Ursprungsgläubiger die Forderung zu einem geringeren Preis ab. Ab dem Zeitpunkt der Abtretung tritt dann das Inkassounternehmer als Gläubiger auf.
Aufhebungsbeschluss
Befindet sich ein Schuldner in der Insolvenz so besteht dies in wesentlichen aus zwei Teilen. Der erste Teil ist das eröffnete Insolvenzverfahren und der sich daran anschließende Teil die Wohlverhaltensperiode. Der Aufhebungsbeschluss beendet das Insolvenzverfahren. Ist eine Restschuldbefreiung beantrag worden, so schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensperiode direkt daran an. Wenn im Insolvenzverfahren die Schlussverteilung § 200 InsO durchgeführt worden ist, hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aus. Dies bedeutet, dass die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners zugunsten der Insolvenzgläubiger wieder aufgehoben wird. Über diesen Vorgang ergeht ein gesonderter Aufhebungsbeschluss.
Austauschpfändung
Austauschpfändung bedeutet, dass wertvolle, aber grundsätzlich unpfändbare Gegenstände vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden können. Er stellt dem Schuldner statt dessen einen einfacheren Ersatz zur Verfügung.
Außergerichtlicher Einigungsversuch / außergerichtliche Schuldenbereinigung
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist eine Grundvoraussetzung um ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten zu können. Grundsätzlich muss ein Schuldner versuchen mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Wenn dieser Vergleich scheitern sollte, dann kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung gestellt werden.
B
Bankrott
Der Begriff Bankrott wird umgangssprachlich für die Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen und Einzelpersonen verwendet. Hat ein Unternehmen oder eine Person kein Geld mehr, spricht man von Bankrott, aber auch von Konkurs, von einer Pleite und von einer Insolvenz. Auch wenn alle Begrifflichkeiten dieselbe finanzielle Situation beschreiben, haben sie nicht dieselbe Bedeutung, so dass der Begriff „Bankrott” abgegrenzt werden muss. Im Gegensatz zu einer Pleite, einem Konkurs und einer Insolvenz entsteht ein Bankrott niemals aufgrund eines gesetzlich einwandfreien Verhaltens. Als einziger ist der Bankrott juristisch negativ behaftet. Der Bankrott wird durch das Vortäuschen falscher Tatsachen rechtswidrig herbeigeführt oder durch andere, nicht gesetzeskonforme Handlungen. Wer die Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat muss mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Das Strafmaß variiert zwischen einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Bürgschaft
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich ein Dritter (Bürge) gegenüber dem Gläubiger einer Forderung dann zur Erfüllung der Forderung einzutreten, wenn der eigentliche Hauptschuldner aufgrund von Zahlungsunfähgkeit die Forderung nicht mehr begleichen oder abbezahlen kann. Bürgschaften werden oft als Sicherheit bei Kreditverträgen oder auch Mietverträgen mit abgeschlossen. Die Höhe der Verbindlichkeiten ist ausschlaggebend für den Bürgen. Wenn Verbindlichkeiten durch Verzug oder Verschulden des Schuldners sich geändert haben, so gilt dies auch für die Bürgschaft. Treten mehere Personen als Bürgen auf, so haften sie als Gesamtschuldner.
C
D
Drittschuldner
Besteht gegen einen Schuldner eine Forderung, welche dieser nicht mehr bezahlen kann, so hat der Gläubiger die Möglichkeit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner zu erwirken. Mit der Zwangsvollstreckung wird der Drittschuldner zum Schuldner des Schuldners. Häufige Form ist die Lohn- und Gehaltspfändung bei der der Arbeitgeber zum Drittschuldner wird. Hierzu stellt der Gläubiger einen Antrag beim Amtsgericht. Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung darf der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitnehmer nur noch die pfändungsfreien Beträge des Einkommens auszahlen. Die jeweilige Pändbarkeit kann anhand der aktuellen Lohnpfändungstabelle errechnet werden.
»Hier können Sie die aktuelle Pfändungstabelle einsehen
Dispo / Dispokredit
Kreditinstitute räumen ihren Kunden in der Regel den sogenannten Dispo oder auch Dispositionskredit ein. Diese Kreditlinie sorgt dafür, dass das Girokonto überzogen werden kann. Müssen beispielsweise fällige Rechnungen vom Konto bezahlt werden, aber das verfügbare Kapital auf dem Konto reicht nicht aus, dann führt die Bank die Zahlung trotzdem aus und das Konto geht ins Minus. Der Dispo ist nichts anderes als ein Kredit, der von der Bank kurzfristig, ohne weitere Prüfung, gewährt wird. Die Bank stellt diese feste Kreditlinie dem Kontoinhaber zur Verfügung. Es kann durchaus Situationen geben, wo der Dispo kurzfristige Engpässe gut überbrücken kann. Zu beachten ist aber, dass die Zinsen für den Dispokredit zu den höchsten überhaupt gehören. Der Dispo sollte immer nur ein Mittel sein, um kurzfristige Engpässe zu überbrücken, aber aufgrund des hohen Zinssatzes sollte man es vermeiden, längerfristig den Dispo zu nutzen.
E
Ersatzleistungen
Ersatzleistungen sind statt Arbeitseinkommen in besonderen Umständen gezahlte Sozialleistungen (Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld, Elterngeld).
Eigentumsvorbehalt
Der Begriff Eigentumsvorbehalt wird im Handelsrecht verwendet. Eigentums-vorbehalt bedeutet, dass der Verkäufer so lange Eigentümer einer Ware bleibt, bis diese bezahlt ist. Wenn der Verkäufer zum Beispiel eine Ware liefert, der Käufer diese aber nicht bezahlt, hat der Verkäufer das Recht, die Ware wieder abzuholen, ohne erst ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten zu müssen.
Eigentumsvorbehalt ist eine Klausel, die besonders bei Ratenkäufen angewendet wird. Die Ware bleibt so lange Eigentum des Verkäufers, bis die letzte Rate bezahlt wird. Beim einfachen Eigentumsvorbehalt darf der Käufer die Ware nicht veräußern, weil sie ja nicht sein Eigentum ist. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt gestattet der Verkäufer den Weiterverkauf, der Käufer, der dadurch zum Zwischenhändler wird, muss aber mit dem Kaufpreis seine Schulden beim Verkäufer bezahlen.
Eröffnungsbeschluss
Der Eröffnungsbeschluss ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht. Mit dem Eröffnungsbeschluss leitet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein. Im Eröffnungsbeschluss wird ein Insolvenzverwalter ernannt, der von da an das Unternehmen leitet. Weiterhin setzt das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss eine Frist, bis zu der offene Forderungen gemeldet werden können. Im Eröffnungsbeschluss werden auch der Berichtstermin und der Prüfungstermin festgelegt. Da ein Eröffnungsbeschluss weitreichende Konsequenzen nach sich zieht, hat der Schuldner das Recht, dagegen sofort Beschwerde einzureichen.
F
Fällig / Fälligkeit
Fälligkeit heißt, dass der Rechnungsbetrag bis zum genannten Datum beim Gläubiger auf dem Konto gutgeschrieben sein muss.
Forderung
Die Forderung ist der Anspruch den der Gläubiger gegen den Schuldner hat und fordert vom Schuldner die Bezahlung.
Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Der Schuldner hat beim Entstehen der Forderung eine strafbare Handlung begangen. Er hat z. B. dem Gläubiger vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Oder er hat den Gläubiger über seine finanziellen Mittel belogen und so den Kredit bekommen (Eingehungsbetrug). Diese Forderungen erhalten in einem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung.
Firmeninsolvenz / Regelinsolvenz
In die Firmeninsolvenz, die auch Regelinsolvenz genannt wird, gibt juristischen Personen die Möglichkeit, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Schulden abzuwickeln und neu zu starten. Juristische Personen unterscheiden sich von natürlichen Personen dadurch, dass es sich um rechtliche Gebilde handelt. Solche rechtlichen Gebilden können Kapitalgesellschaften sein, zum Beispiel die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmensgesellschaft (UG) und Aktiengesellschaften (AG), ebenso wie Personengesellschaften, zum Beispiel die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Für natürliche Personen ist hingegen die Privatinsolvenz vorgesehen. Mögliche Gründe für eine Firmeninsolvenz sind zum Beispiel bestehende Zahlungsunfähigkeit, eine drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Liegt einer dieser Gründe vor, ist das Unternehmen verpflichtet, Firmeninsolvenz zu beantragen. Erforderlich ist ein Insolvenzantrag, der ohne schuldhaftes Verzögern beim Insolvenzgericht gestellt werden muss. Ohne schuldhaftes Verzögern heißt, dass er spätestens drei Wochen ab Beginn der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit beim Insolvenzgericht vorliegen muss. Ansonsten handelt es sich um eine Insolvenzverschleppung, die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft wird.
» Weitere Informationen zur Regelinsolvenz
Forderungspfändung
Die Forderungspfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Durch den sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ( kurz „PfÜb“ genannt) können Forderungen des Schuldners, die dieser gegenüber einem Dritten hat, gepfändet werden. Bei der Forderungspfändung müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind: Antrag, Titel (z.B. Urteil und Vollstreckungsbescheid), Klausel, Zustellung. Zum Begriff der Forderungspfändung gehört insbesondere auch der Begriff des Drittschuldners.
G
Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher wird vom Gläubiger beauftragt, Forderungen gegenüber dem Schuldner durchzusetzen bzw. einzutreiben. Nachdem ein Gläubiger bei Gericht einen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid und Anerkenntnis) erwirkt hat, kann er mit Beauftragung des Gerichtsvollziehers feststellen lassen, ob beim Schuldner Vermögenswerte vorhanden sind. Der Gerichtsvollzieher wird hierzu einen Termin beim Schuldner vor Ort oder in seinen Räumlichkeiten vereinbaren. Der Gerichtsvollzieher kann im Anschluss eine sogenannte Sachpfändung vornehmen. Diese Sachpfändung umfasst nur Gegenstände, die von nicht unerheblichen Wert sind. Alltägliche Ge- oder Verbrauchsgegenstände sind davon ausgeschlossen. Mögliche pfändbare Gegenstände werden oftmals nicht sofort mitgenommen, sondern mit einem Pfandsiegel – dem sogenannten Kuckuck – versehen. Außerdem kann mit dem Gerichtsvollzieher zu den offenen Forderungen auch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden. Ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht möglich oder sind keine verwertbaren Vermögensgegenstände vorhanden, kann die Abgabe der Vermögensauskunft – ehemals eidesstattliche Versicherung – erfolgen. Hier muss der Schuldner wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu den Einkommensverhältnissen und dem vorhandenen Vermögen machen. Im Anschluss erfolgt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, zudem kann es zu Konto- und Gehaltspfändungen kommen.
Gesamtforderung
Gesamtforderung ist die zum heutigen Tag bestehende Forderung mit Hauptforderung, Verzugszinsen, Mahn- und Vollstreckungskosten.
Gläubiger
Der Gläubiger kann aufgrund eines Schuldverhältnisses (z. B. Vertrag, Schadensersatzanspruch) vom Schuldner eine Leistung verlangen. Er „glaubt“ dem Schuldner, dass er seine Schulden bezahlen wird.
Gehaltspfändung
Im Zuge der Zwangsvollstreckung ist eines der unangenehmsten Mittel der Gläubiger die Gehaltspfändung. Hierzu wird bei Gericht ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Dieser wird direkt beim Arbeitgeber vorgelegt, der dann auch über die finanzielle Situation des Mitarbeiters informiert ist. Das wird von den meisten Schuldnern als sehr unangenehm empfunden. Bei der Gehaltspfändung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil Ihres Gehaltes direkt an den oder die Gläubiger zu überweisen. Ihnen selbst wird dann oft nur noch der sogenannte Selbstbehalt ausgezahlt. Dieser ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt und berücksichtigt unter anderem auch Ihre Unterhaltsverpflichtungen. Es können mehrere Gläubiger eine Gehaltspfändung durchsetzen. Dann müssen sie in chronologischer Reihenfolge bedient werden. Auch während des Insolvenzerfahrens (Privatinsolvenz und Regelinsolvenz) wird in Ihr Gehalt gepfändet. Nun allerdings nicht mehr an mehrere Gläubiger, sondern einzig und allein an Ihren Insolvenzverwalter, dessen Aufgabe es ist, dieses Vermögen einzuziehen, zu verwalten und gerecht an alle Gläubiger zu verteilen.
H
Hauptforderung
Hauptforderung ist die Forderung, die geschuldet wird, jedoch ohne Zinsen und Kosten.
Haushaltsbuch / Haushaltsplan
Wer seine Einnahmen und Ausgaben nicht kennt, kann schlecht planen. Somit landet man schnell in der Schuldenfalle. Es wird empfohlen, ein Haushaltsbplan zu führen. In ein solches Haushaltsplan werden die monatlichen Einnahmen und Ausgaben eingetragen. Schon am Monatsanfang soll man wissen, welche Ausgaben (Sparbeträgen gehören auch dazu) man sich leisten kann. Der Haushaltsplan ist auch ein wertvolles Mittel zur Vermeidung der Insolvenz. In den ersten Wochen sind Sie einfach ehrlich mit sich und notieren jede einzelne Ausgabe. So verschafft man sich einen Überblick, wo Ihr Geld tatsächlich hinfließt. Erst dann ist es sinnvoll zu überlegen, wo und wie gespart werden könnte. Ganz ohne Einschränkungen wird es nicht gehen, aber so haben Sie es in der Hand, welchen Bereich Sie am ehesten einschränken können. Erstellen Sie ein monatliches Budget. Vom Einkommen ziehen Sie Fixkosten wie Miete und Strom ab. Was übrig bleibt, können Sie nach Ihren Prioritäten aufteilen für Essen, Kleidung oder Hobbys. Während eines laufenden Insolvenzverfahrens hilft das Haushaltsbuch Ihnen dabei, mit Ihrem unpfändbaren Mindestbehalt an Geld auszukommen. Halten Sie während Ihres Verfahrens konsequent durch, sind sie bestens Gerüstet um z.B. nach der Verbraucherinsolvenz einen erfolgreichen Neustart hinzulegen – ohne dabei alte Fehler zu wiederholen.
» Weitere Informationen zum Haushaltsplan
I
Inkasso
Das Wort Inkasso kommt aus der intalienischen Sprache und bedeutet ursprünglich „einkassieren“. Heute wird damit der Einzug fremder Geldforderungen in eigenem oder fremden Namen. Das Inkassogeschäft ist eine juristische Dienstleistung, die von Inkassounternehmen, auch Inkassobüros betrieben wird. Viele Gläubiger können oder wollen offene Forderungen nicht selbst eintreiben, sondern verkaufen sie an Inkassounternehmen. Das Inkassobüro wird damit der neue Gläubiger des Schuldners. Wenn der Schuldner die Forderung nicht begleicht, kann sich der Gläubiger die Forderung titulieren lassen (vom Gericht anerkennen). Dadurch gewinnt er 30 Jahre Zeit, um sie einzutreiben, bevor sie verjährt. Nicht titulierte Forderungen verjähren dagegen bereits 3 Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsdatums.
Insolvenz
Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Andere Begriffe, die oft synonym verwendet werden sind Pleite Bankrott oder Konkurs. Letztere Bezeichnung ist heute noch in der Schweiz und Österreich gebräuchlich. Im Rechtswesen haben Bankrott und Konkurs jedoch eine andere Bedeutung. Wenn ein Unternehmen oder eine natürliche Person nicht mehr in der Lage ist, seine Forderungen zu begleichen und dieser Vorgang voraussichtlich mehr als 21 Tage anhält, spricht man von einer Insolvenz. Eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit stellt dagegen keine Insolvenz dar. Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, das Regelinsolvenz genannt. Werden natürliche Personen zahlungsunfähig, heißt das Verbraucherinsolvenz oder umgangssprachlich: Privatinsolvenz.
Insolvenzantrag
Der Insolvenzantrag leitet das Insolvenzverfahren ein, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Sobald die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, muss das Unternehmen unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Wenn dagegen die Zahlungsunfähigkeit erst droht, aber noch nicht eingetreten ist, liegt es im Ermessen der Firma, ob sie einen Insolvenzantrag stellt oder noch warten möchte. Der Insolvenzantrag ist notwendig, um ein Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz) einzuleiten. Der Insolvenzantrag muss bei einem Insolvenzgericht gestellt werden. Die Frist zum Einreichen des Insolvenzantrags beträgt 3 Wochen nach Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wird dieser Zeitraum überschritten, spricht man von einer Insolvenzverschleppung. Diese ist aber nur für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Straftat.
Insolvenzgeld
Arbeitnehmer erhalten Insolvenzgeld, wenn ihr Arbeitgeber gezwungen wurde, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Insolvenzgeld wird für höchstens 3 Monate gezahlt, rückwirkend für die Zeit vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses. Ein Insolvenzereignis liegt dann vor, wenn aufgrund der Vermögensverhältnisse des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde. Falls kein Insolvenzantrag gestellt wurde, kann die Arbeitsagentur trotzdem Insolvenzgeld zahlen, wenn ein Insolvenzereignis beispielsweise durch vollständige Einstellung des Betriebs und Gewerbeabmeldung festgestellt wurde. Das Insolvenzgeld muss durch den Arbeitnehmer beantragt werden. Da es sich um eine so genannte Entgeltersatzleistung handelt, wird Insolvenzgeld nicht versteuert. Die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt die Arbeitsagentur. Entscheidend für die Höhe des Insolvenzgeldes ist in der Regel der übliche Nettolohn. Es wird als Einmalzahlung geleistet.
Insolvenzmasse
Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners, dass er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzt oder während der Dauer des Verfahrens noch erlangt. Zur Insolvenzmasse gehören zum Beispiel Guthaben auf Konten, Aktien, Bargeld aber auch Sachwerte wie Inventar, Maschinen, Fertigprodukte, Rohstoffe, Halbartikel und Immobilien wie Häuser und Grundstücke. Die gesamte Insolvenzmasse wird in der Vermögensübersicht erfasst. Nicht zur Insolvenzmasse gehört das Eigentum Dritter oder gemietete oder geleaste Sachen. Im Prinzip gehören alle pfändbaren Werte zur Insolvenzmasse. Davon ausgeschlossen sind auch alle Dinge, die nicht gepfändet werden können.
Insolvenzordnung (InsO)
Die Insolvenzordnung ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Sie hat die in den alten Bundesländern geltende Konkursordnung abgelöst und regelt bundesweit das Insolvenzverfahren. Die Privatinsolvenz dient beispielsweise dazu, mehrere Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßig zu befriedigen. Dies geschieht einmal über die Verwertung des Vermögens des Schuldners und zum anderen über die geregelte Abführung seiner Einnahmen. Was dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens bleibt, ist das für die Finanzierung des Lebensunterhaltes notwendige Einkommen. Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, bleibt nach Abzug der Verfahrenskosten der Verwertungserlös. Zu den Verfahrenskosten gehören unter anderem die Kosten für das Gericht und für den Insolvenzverwalter sowie sonstige Kosten, zum Beispiel für den Steuerberater, Abwicklungskosten und Verwertungskosten. Die Insolvenzordnung ermöglicht es dem Schuldner außerdem, sich aus seinen Verbindlichkeiten zu lösen. Dies geschieht unter der Voraussetzung, dass sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase in finanzieller Hinsicht tadellos verhält.
Insolvenzplan
Der Insolvenzplan ist ein Sanierungsplan, der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufgestellt wird. Der Insolvenzplan dient dazu, das insolvente Unternehmen nach Möglichkeit zu erhalten und richtet sich nach den Vorgaben der Insolvenzordnung. Der Insolvenzplan setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem darstellenden und dem gestaltenden Teil. Im darstellenden Teil werden die Ziele des Insolvenzplans genannt. Er listet alle Leistungen auf, die das Unternehmen und alle am Insolvenzverfahren Beteiligten zu erbringen haben. Praktisch bedeutet es, dass im darstellenden Teil das Insolvenzverfahren erklärt wird, um die Zustimmung der Beteiligten zu bekommen. Im gestaltendem Teil wird erklärt, wie sich die rechtliche Situation der Beteiligten durch den Insolvenzplan ändern soll. Wenn der Insolvenzplan bestätigt wird, treten die darin festgelegten Regelungen in Kraft und sind für alle Beteiligten verbindlich, unabhängig davon, ob sie ihre Zustimmung gaben oder nicht.
Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren ist ein System von Regeln und Gesetzen, dass in Kraft tritt, wenn ein Schuldner Insolvenz anmelden muss. Das Insolvenzverfahren hat das Ziel, wenn möglich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen oder die Insolvenz geordnet abzuwickeln, so dass alle Beteiligten den geringstmöglichen wirtschaftlichen Schaden nehmen. Im Prinzip dient das Insolvenzverfahren der Schadensbegrenzung. Bei Unternehmen wird das in der Regel durch eine Unternehmensauflösung erreicht, bei natürlichen Personen durch eine Restschuldbefreiung.
Es gibt zwei verschiedene Arten des Insolvenzverfahrens. Die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird umgangssprachlich auch Privatinsolvenz genannt.
Im Regelinsolvenzverfahren muss jedenfalls einer der beiden Insolvenzgründe vorliegen. Diese sind die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. Oft liegen auch beide Insolvenzgründe vor. Wenn der Schuldner selbst einen Insolvenzantrag stellt, ist das auch schon bei der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit möglich. Bei der Verbraucherinsolvenz, die nur für natürliche Personen in Betracht kommt, ist nur die Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgrund. Wegen Überschuldung kann eine natürliche Person keinen Insolvenzantrag stellen. Für eine erfolgreiche Insolvenzantragstellung müssen aber auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei der Verbraucherinsolvenz zum Beispiel muss zwingend eine außergerichtliche Schuldenregulierung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder durch eine geeignete Person, dies sind insbesondere Rechtsanwälte, stattgefunden haben. Die außergerichtliche Schuldenregulierung ist einer der Spezialgebiete der Schuldnerberatung Schulz. Nur wenn diese außergerichtliche Einigung scheitert und dies durch uns bescheinigt wird, liegen die Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz vor. Das Verbraucherinsolvenzverfahren durchläuft mehrere Phasen: das Eröffnungsverfahren, das eröffnete Insolvenzverfahren und die Wohlverhaltensphase mit der abschließenden Restschuldbefreiung.
Insolvenzvermeidung
Um Insolvenzvermeidung zu verstehen, muss man sich zunächst die Gründe für die Insolvenz vor Augen führen. In den meisten Fällen, ob Unternehmen oder Privatperson, ist es schlicht die Unwissenheit über die genaue finanzielle Situation, die dann aus dem Ruder gerät. Kaum ein Schuldner kann aus dem Stand sagen, wie hoch seine Schulden bei wie vielen Gläubigern sind und so mancher Geschäftsführer strauchelt, wenn das Thema Buchhaltung näher hinterfragt wird. Es ist fast so einfach wie es sich anhört: Es muss mehr Geld rein als raus. Hier hilft ein radikaler Kassensturz: Wie viele Schulden haben sich über die Jahre angesammelt? Wie viel müsste reinkommen um gleichzuziehen? Zur Begradigung der Schieflage gibt es zwei Ansatzstellen: Einsparpotenzial und Maximierung des Einkommens. Unternehmer sollten sich – neben Steuertricks und Werbung – auch gezielt fragen, wie Sie Ihren Gewinn optimieren können. Und auch Privatpersonen können sich um eine besser bezahlte Stelle, mehr Arbeitszeit oder einen Nebenverdienst bemühen. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, oder droht diese, ist es mit einem außergerichtlichen Vergleich immer noch möglich, die Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz erfolgreich zu vermeiden. Viele Gläubiger entscheiden sich eher für den “Spatz in der Hand” als für “die Taube auf dem Dach” mit der Folge, dass der Schuldner deutlich weniger als seine ursprüngliche Schuldensumme begleichen muss (siehe Verhandlungsergebnisse).
Insolvenzverschleppung
Mit Insolvenzverschleppung die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags bezeichnet. Sobald dem Geschäftsführer bekannt ist, dass sein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat er 3 Wochen lang Zeit, beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlässt er das wider besseres Wissen, begeht er eine Insolvenzverschleppung. Bei jedem Insolvenzantrag prüft das Insolvenzgericht, ob der Tatverdacht einer Insolvenzverschleppung vorliegt. Der Tatbestand trifft auf Einzelunternehmer und natürliche Personen, d.h. im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz, nicht zu.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingesetzt . Er ist mit der Leitung des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens beauftragt. Er muss in der Lage und befähigt sein, die Geschäfte des Unternehmens zu führen. Der Insolvenzverwalter muss eine von Schuldnern und Gläubigern unabhängige natürliche Person sein. Meistens handelt es sich bei einem Insolvenzverwalter um auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwälte, die sich lediglich auf diese Tätigkeit konzentrieren. Der Insolvenzverwalter erhält eine Vergütung, deren Höhe durch Regelsätze festgelegt ist. Die Vergütung wird als Einmalzahlung bei Abschluss des Insolvenzverfahrens geleistet. Dadurch ist der Insolvenzverwalter an einer zügigen Abwicklung des Verfahrens interessiert.
Insolvenzbekanntmachung
Amtliche Mitteilungen, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sein können, werden als sogenannte Öffentliche Bekanntmachung im Internet veröffentlicht. Bei einer Insolvenz werden sämtliche wichtigen Entscheidungen während des Insolvenzverfahrens veröffentlicht (Insolvenzbekanntmachung). Dazu gehören beispielsweise die Eröffnung des Verfahrens, die Aufhebung und die Berufung der Gläubigerversammlung. Eine zentrale, länderübergreifende Stelle veröffentlicht die Daten als Öffentliche Bekanntmachung im Internet. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sämtliche Gläubiger des Schuldner die Möglichkeit haben, von der Insolvenz zu erfahren und ihre Ansprüche noch fristgerecht anzumelden.
J
K
Kontopfändung
Hat ein Gläubiger eine berechtigte nachgewiesene Forderung gegen den Schuldner und ist die Zwangsvollstreckung bislang erfolglos verlaufen, kann eine sogenannte Kontopfändung erwirkt werden. Hierbei muss der gerichtliche Pfändungsbeschluss an die Bank und den Schuldner zugestellt werden. Die Bank wird zum Drittschuldner und ist nun verpflichtet dem Gläubiger bestimmte Auskünfte zu erteilen. Erst vier Wochen, nachdem der Beschluss bei der Bank eingegangen ist, darf sie mit der Auszahlung an Gläubiger anfangen. Das gibt Ihnen Gelegenheit bei Gericht noch rechtzeitig eine Freigabe der unpfändbaren Lohneingänge zu beantragen. Eine Kontopfändung ist meist so formuliert, dass auch zukünftige Eingänge auf das Konto davon erfasst werden. Es handelt sich also nicht um eine einmalige Angelegenheit. Gläubiger, die direkt in das Gehalt pfänden haben gegenüber der Kontopfändung den Vorteil.
Kontosperre
Kontosperre bedeutet, dass die Bank oder Sparkasse den Zugriff auf das Konto verwehrt. Dafür kann es viele Gründe geben. Im Zusammenhang mit Schulden wird ein Konto oft dann gesperrt, wenn beispielsweise mehrere Raten eines Darlehns nicht wie vereinbart zurückgezahlt oder Rechnungen nicht beglichen wurden. Der Gläubiger hat dann bei berechtigten Forderungen die Möglichkeit, sich an die Bank des Schuldners zu wenden. Diese wird dann eine Kontosperre vornehmen und die offene Forderung überweisen. Wenn das Guthaben auf dem Konto höher ist als die Forderung, wird das Konto nur für diesen Betrag gesperrt. Der Kontoinhaber hat dann noch die Möglichkeit, über den Rest zu verfügen.
L
Lohn-/Gehaltsabtretung
Kreditverträge enthalten in der Regel folgende Klausel: „Zur Sicherung oben genannter Ansprüche tritt der Darlehensnehmer folgende Ansprüche ab: Pfändbare Teile des Arbeitseinkommens …“. Mit dieser Klausel kann der Gläubiger nach Kündigung des Kredites und Offenlegung beim Arbeitgeber das pfändbare Einkommen erhalten. Eine Gerichtsentscheidung ist nicht notwendig.
Liquidität
Das Wort Liquidität leitet sich aus dem lateinischen “liquidus” ab, was flüssig bedeutet. Damit wird die Fähigkeit bezeichnet, Güter oder Dienstleistungen schnell gegen geldwerte Zahlungsmittel eintauschen zu können. Mit Liquidität ist die Fähigkeit eines Unternehmens gemeint, alle fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht und im vollen Umfang begleichen zu können. Mangel an Liquidität gehört zu den häufigsten Ursachen für eine Insolvenz. Das Gegenteil von Liquidität ist Illiquidität (Zahlungsunfähigkeit). Im alltäglichen Leben wird mit Liquidität meistens das ausreichende Vorhandensein von Bargeld gemeint.
M
Mahnbescheid (MB)
Wird der vereinbarte Zahlungstermin nicht eingehalten, können Gläubiger einen Mahnbescheid (MB) beantragen. Den MB erlässt das für den Geschäftssitz des Gläubigers zuständige Amtsgericht. Der Mahnbescheid ist eine Aufforderung an Sie, der Gläubigerseite eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder dem Anspruch ganz oder teilweise zu widersprechen. Nach Erhalt hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, um gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Eine Begründung des (Teil-)Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber ratsam. Besteht der vom Gläubiger geltend gemachte Anspruch mit Recht, dann ist ein Widerspruch nicht sinnvoll. Der Gläubiger würde das anschließende Gerichtsverfahren für sich entscheiden, und Sie müssten noch zusätzlich für die Verfahrenskosten aufkommen.
N
O
Öffentliche Schuldnerberatungsstelle
Eine öffentliche Schuldnerberatungsstelle ist eine Stelle, die aus den Schulden hilft. Im Gegensatz zu privaten Schuldnerberatungsstellen sind öffentliche Schuldnerberatungsstellen kostenfrei. Manche Leistungen werden nicht übernommen, sodass der Schuldner Eigeninitiative zeigen muss. Öffentliche Schuldnerberatungsstellen sind bundesweit verteilt. Nicht immer steht am Ende einer Beratung die Insolvenz. Oftmals ist es möglich, mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen. Kommt eine Einigung zwischen Gläubigern und dem Schuldner zustande, wird diese als außergerichtlicher Vergleich schriftlich fixiert. Leider muss man hier mit langen Wartezeiten rechnen.
P
Peter Zwegat
Der Schuldnerberater und Sozialpädagoge Peter Zwegat, geb. am 22.02.1950 in Berlin, hat zunächst hat Peter Zwegat eine Ausbildung zum Verwaltungsbeamten absolviert, um dann von 1970 bis 1974 Sozialpädagogik zu studieren. Peter Zwegat ist staatlich anerkannter Schuldnerberater und kämpft gegen die Verschuldung. Bekannt geworden ist er durch seine Tätigkeit als TV-Schuldnerberater in der RTL-Sendung „Raus aus den Schulden“. Viele Betroffene finden sich wieder und fühlen sich wohl häufig ermutigt ihre eigenen Probleme in Angriff zu nehmen. Der Schuldner muss bei Peter Zwegat einsehen, dass er sich ändern muss. Alle Bevölkerungsschichten sind betroffen. Peter Zwegat erreicht es durch seine Art häufig, dass Schuldner einsehen, wo sie ansetzen müssen.
Pfändung
Gläubiger können , um ihrer Forderung zu erhalten, gegebenüber einem Schuldner eine Pfändung durchführen. Hierbei kann es zu einer Sachpfändung oder einer Forderungspfändung kommen. Grundvoraussetzung für die Durchführung einer Pfändung ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser kann erst erwirkt werden, wenn eine Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert worden ist. Gepfändet werden kann dabei Lohn- und Gehalt oder das Konto des Schuldners, die sogenannte Kontopfändung. Auch kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden eine Sachpfändung vorzunehmen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Vermögenauskunft) zu erwirken.
Pfändungstabelle
Geregelt in §850c ZPO. Die Tabelle bestimmt, wie hoch das pfändbare Einkommen ist.
» Hier können Sie die aktuelle Pfändungstabelle einsehen
Pfändungsgrenze
Im Falle von Pfändungen oder Insolvenz soll dem Schuldner ein Existenzminimum verbleiben. Hierfür wird eine Pfändungsfreigrenze berücksichtigt. Je nach Familienstand und Einkommen verbleibt dem Schuldner ein Grundbetrag, der Pfändungsfreibetrag. Zudem wird die Tabelle regelmäßig angepasst. Je höher das Einkommen, umso höher ist die Pfändungsgrenze. Diese Grenze wird einkommensabhängig stufenweise bis zu einem Höchstbetrag, ab dem dann voll gepfändet wird, angehoben. Die Berücksichtigung der Einkommenshöhe soll den Schuldner motivieren, weiterhin auch während der Privatinsolvenz Einkommen zu erzielen, um so seinen Freibetrag zu erhöhen. Im Umkehrschluss heißt dies aber auch, wer nur ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze hat, kann nicht gepfändet werden. Liegt ein Pfändungsbeschluss vor, wird in diesen Fällen das Einkommen regelmäßig geprüft.
Pfändungsschutzkonto
Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, ist ein normales Girokonto, dass den Schuldner gegen eine Kontopfändung schützt. Nur der Teil des Guthabens auf dem P-Konto kann gepfändet werden, dessen Höhe den Pfändungsfreibetrag laut Pfändungstabelle übersteigt. Jedes existierende Girokonto kann auf Antrag bei der kontoführenden Bank in ein P-Konto umgewandelt werden. In der Regel kostet ein P-Konto höhere Gebühren als ein normales Girokonto. Nur natürliche Personen dürfen ein P-Konto besitzen.
» Weitere Informationen zum P-Konto
Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz)
Die Privatinsolvenz (eigentlich: Verbraucherinsolvenz) ist im Gegensatz zur Firmeninsolvenz bzw. Regelinsolvenz ein vereinfachtes Verfahren. Es ist weitgehend standardisiert und beginnt mit der Feststellung der Höhe der Schulden und der Anzahl der Gläubiger. Zunächst wird versucht, sich mit den Gläubigern über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu einigen. Falls die Gläubiger nicht gewillt sind, dem Plan zuzustimmen, beginnt das eigentliche Verfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vom Gericht wird für die Verbraucherinsolvenz ein Treuhänder berufen, der die gesammelten Daten zusammenfasst und ein eventuell noch vorhandenes Restvermögen des Schuldners verwaltet. Nach Ablauf einer Wohlverhaltensphase ist der Schuldner von seinen Schulden befreit. Diese Restschuldbefreiung erfolgt üblicherweise nach sechs Jahren. Der Zeitraum kann aber auch deutlich kürzer ausfallen. Wird ein überwiegender Teil der Schulden beglichen, kann bei einer Verbraucherinsolvenz eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt werden, d.h. der Schuldner ist nach 3 Jahren schuldenfrei.
» Weitere Informationen zur Privatinsolvenz
Q
R
Regelinsolvenzverfahren
Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren für selbstständig tätige Personen und u. U. ehemals selbstständig tätige Personen.
» Weitere Informationen zur Regelinsolvenz
Restschuldbefreiung
Beim Antrag und Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wird im Normalfall auch der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Die Restschuldbefreiung stellt dann das Ende des Insolvenzverfahrens dar. Bei einem ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens bekommt der Schuldner mit der Restschuldbefreiung seine Schulden erlassen.
S
Schadensersatz
Ausgleich eines Schadens. Schadensersatz kann aufgrund einer strafbaren Handlung oder eines nicht erfüllten Vertrages verlangt werden.
SCHUFA
In der SCHUFA sind wirtschaftliche Daten von etwa Zweidrittel aller Bundesbürger gespeichert, die Informationen über die Kreditwürdigkeit der erfassten Personen enthalten. Mitglieder der Schufa sind Banken und Geldinstitute, Handelsunternehmen und Dienstleister. Mitglieder der Schufa können dort Informationen über Dritte abrufen. Jede Bank in Deutschland ist beispielsweise verpflichtet, bei einem Kreditantrag eine Anfrage an die Schufa zu stellen, welche Daten dort über den Antragsteller vorliegen. Die Schufa nützt den Banken, weil sie das Risiko bei der Kreditvergabe verringert. Auch die Verbraucher profitieren von der Schufa, hält sie doch die Kosten für Kredite niedrig. Auf der Kehrseite können Personen mit negativen Schufa-Einträgen keinen oder nur sehr schwer einen Kredit bekommen.
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Schuldanerkenntnis
Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, in dem der Schuldner anerkennt, dass dem Gläubiger eine Forderung in bestimmter Höhe zusteht. Wird das Schuldanerkenntnis vor einem Notar abgegeben, gilt dies als vollstreckbarer Titel und der Gläubiger kann damit die Zwangsvollstreckung betreiben.
Schuldner
Eine Person, die aufgrund eines Schuldverhältnisses (Vertrages) einem Dritten etwas leisten muss.
Schulden durch Mithaftung (Bürgschaft)
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich ein Dritter (Bürge) gegenüber dem Gläubiger einer Forderung dann zur Erfüllung der Forderung einzutreten, wenn der eigentliche Hauptschuldner aufgrund von Zahlungsunfähgkeit die Forderung nicht mehr begleichen oder abbezahlen kann. Bürgschaften werden oft als Sicherheit bei Kreditverträgen oder auch Mietverträgen mit abgeschlossen. Die Höhe der Verbindlichkeiten ist ausschlaggebend für den Bürgen. Wenn Verbindlichkeiten durch Verzug oder Verschulden des Schuldners sich geändert haben, so gilt dies auch für die Bürgschaft. Treten mehere Personen als Bürgen auf, so haften sie als Gesamtschuldner.
Schuldenbereinigungsplan
Der Schuldenbereinigungsplan ist ein Bestandteil des Eröffnungsantrags bei der Einleitung einer Verbraucherinsolvenz. Der Schuldenbereinigungsplan enthält alle Regelungen und Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldner, die dazu führen, die Schulden zu reduzieren oder abzubauen. Im Schuldenbereinigungsplan werden die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners berücksichtigt. Da das Gesetz keine Mindestzahlungen vorsieht, ist auch ein so genannter Null-Plan, ein Schuldenbereinigungsplan, der keine Zahlungen des Schuldners vorsieht, durch das Gesetz erlaubt. Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht so lange, bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Er gilt als angenommen, wenn alle Gläubiger ihm zustimmen.
Schuldnerberatung
Die Schuldnerberatung hilft Betroffenen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und sich daraus befreien möchten. Oberstes Ziel einer Schuldnerberatung ist eine Insolvenz zu vermeiden und die Einigung beziehungsweise Schuldenregulierung mit den Gläubigern, die auch außergerichtliche Schuldenregulierung genannt wird. Die Schuldnerberatung kann in eine Insolvenz münden, muss es aber nicht. Auch dann steht die Schuldnerberatung dem Schuldner als Begleitung zur Seite und wird dann als Insolvenzberatung bezeichnet. Der Begriff Schuldnerberatung ist rechtlich nicht geschützt, was gleichermaßen für die Ausbildung und für die Mindestqualifikation gilt. Häufig sind Schuldnerberatungen mit dem Zusatz “staatliche Anerkennung” versehen, der sich lediglich auf die Berechtigung bezieht, eine Bescheinigung ausstellen zu dürfen über die Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Schuldenregulierung. Es gibt öffentliche Schuldnerberatungsstellen, die kostenlos sind und die z.B. mit Sozialpädagogen, Psychologen, Sozialarbeitern und Juristen besetzt sind. Daneben gibt es private Einrichtungen, die als Schuldnerberatung tätig sind und in Trägerschaft von anerkannten Wohlfahrtsverbänden oder von Kommunen arbeiten. Außerdem bieten oftmals Unternehmensberater und Juristen kostenpflichtige Schuldnerberatungen an, wobei es immer häufiger auch Online-Schuldnerberatungen gibt.
Schuldnerverzeichnis
Vom Amtsgericht wird das Schuldnerverzeichnis geführt in dem der Schuldner seinen Gerichtsstand hat. Im Schuldnerverzeichnis sind alle Schuldner aufgeführt, die eine Vermögensauskunft (ehemals Eidesstattliche Versicherung) über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben oder gegen die zur Erzwingung einer solchen Versicherung Haft angeordnet worden ist. Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich und kann von jedem eingesehen werden, der darlegen kann, dass die Auskunft zu einem legalen Zweck (Zwangsvollstreckung, Verfolgung von Straftaten usw.) benötigt wird.
T
Titulierte Forderung
Titulierte Forderungen sind rechtskräftig festgestellte Forderungen, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Sie verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Neben dem Vollstreckungsbescheid handelt es sich hierbei insbesondere um Urteile, Prozessvergleiche sowie öffentliche und notarielle Urkunden mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Sie können – um Kosten zu sparen – ein notarielles Schuldanerkenntnis anbieten. Die Notarkosten sind viel niedriger als die Gerichts- und Anwaltskosten. Mit Ihrer Unterschrift beim Notar entsteht ein Vollstreckungstitel.
Treuhänder
Ein Treuhänder ist eine juristische oder natürliche Person, die durch einen Treuhandvertrag oder per Gesetz dazu verpflichtet ist, die Interessen einer anderen Person zu vertreten. Treuhänder sind gesetzlich dazu verpflichtet Teile des Vermögens bestimmter Unternehmen zu kontrollieren. Dabei haben sie darauf zu achten, dass bei den Geschäften die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet.
U
Unpfändbare Gegenstände
Ihre notwendige und angemessene Wohnungsausstattung, d. h. Kleidung, Möbel, Küchengeräte und ein Fernseher, sind unpfändbar. Auch gebrauchte Gegstände wie z.B. Waschmaschine oder Spülmaschine werden vom Gerichtsvollzieher normalerweise nicht gepfändet, da Abtransport und Versteigerung teurer sein würden als der Erlös. Unpfändbar sind auch Gegenstände, die Ihrer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dienen (z. B. der PKW oder der PC) Nur Gerichtsvollzieher sowie Vollzugsbeamte der öffentlichen Verwaltung dürfen pfänden. Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen!
Überschuldung
Überschuldung bedeutet, wenn die Schulden das Vermögen und die Einnahmen des Schuldners so weit übersteigen, dass es in absehbarer Zeit keine Möglichkeit gibt, sie zu begleichen. Grob gesagt wird von Überschuldung gesprochen, wenn die Schulden größer als das Vermögen des Schuldners sind. Bei Privatpersonen gehören zu den häufigsten Gründen in die Überschuldung zu geraten Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Verlust oder Trennung des Partners, Krankheiten, Unfälle, Sucht aber auch gescheiterte Existenzgründungen.
Umschuldung
Sind die Schulden zu hoch und die monatlichen Raten können nicht mehr gezahlt werden, wird häufig zu einer umgeschuldet. Dies lohnt sich, wenn z.B. die Zinsen für Kredite seit der Kreditaufnahme gesunken sind. Oft ist die Umschuldung aber die letzte Möglichkeit, eine Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Wenn Kredite, Ratenkäufe, Autoleasing und der Handyvertrag in der Gesamtsumme monatlich nicht mehr zu tragen sind, lohnt es sich, über eine Zusammenlegung nachzudenken. Im Regelfall ist der Schlüssel zu einer verbesserten Finanzsituation die Ablösung all dieser unterschiedlichen Verpflichtungen durch einen Kredit, der mit entsprechend langer Laufzeit zu deutlich niedrigeren Raten führt. Wichtig ist dann allerdings, dass der neue Haushaltsplan passt und für lange Zeit tragfähig ist und eventuell unerwartete Ereignisse bewältigt werden können. Ist das nicht der Fall, wird schnell die nächste Umschuldung fällig und führt in eine Kostenspirale, die mit Insolvenz enden kann.
V
Verfahrenskosten
Alle Gebühren und Auslagen, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens entstehen sind die Verfahrenskosten. Dazu zählen zum Beispiel Gerichtskosten wie Grundgebühren pro Insolvenzmasse, Kosten für die Insolvenzeröffnung, Zustellungsgebühren und Gebühren für die Veröffentlichung. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für den Insolvenzverwalter. Dieser bekommt eine feste Gebühr, die sich nach der Anzahl der Gläubiger richtet sowie einen vertraglich vereinbarten Anteil an der Insolvenzmasse. In der Regel machen die Verfahrenskosten nur einen geringen Teil der Gesamtschulden aus. Schuldner, die nachweisen können, dass sie mittellos sind, können einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Die Verfahrenskosten werden nicht durch die Erteilung der Restschuldbefreiung abgegolten.
Verjährung
Schulden verjähren nach verschiedenen Fristen zwischen 3 und 30 Jahren. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt für Schulden aus Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen (Handwerker) aber auch Lohn- oder Gehaltsansprüche. Die Verjährungsfrist beginnt nicht am Tag, an dem die Ware gekauft oder die Dienstleistung erbracht wurde (als die Schuld entstand), sondern am Jahresende des Jahres, in dem die Schuld entstand, selbst wenn das bereits im Januar war. In Ausnahmefällen kann die Verjährungsfrist gerichtlich verlängert werden. Nach Eintreten der Verjährung wird der Schuldner nur von der Rückzahlung befreit, wenn er die Verjährung gegenüber dem Gläubiger schriftlich geltend macht. Andere Schulden wie titulierte Forderungen, Kosten aus Zwangsvollstreckungen, erbrechtliche Ansprüche, vollstreckbare Ansprüche aus Insolvenzverfahren, vollstreckte Vergleiche oder Urkunden verjähren erst nach 30 Jahren.
Vermögensauskunft (Offenbarungseid, Eidesstattliche Versicherung)
Wer Schulden bei einem oder mehreren Gläubigern hat, die er nicht begleichen kann, muss eine Vermögensauskunft abgeben. Besser bekannt ist die Vermögensauskunft unter den bis zum 1. Januar 2013 geltenden Begriffen “eidesstattliche Versicherung” oder “Offenbarungseid”. Mit Hilfe einer Vermögensauskunft verschafft sich der Gläubiger einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Schuldners, beispielsweise über sein Einkommen und über mögliches Vermögen. Notwendige Angaben sind die Bankverbindung des Schuldners, der Arbeitgeber, der Besitz einer Lebensversicherung, eines Autos, von Immobilien und Bausparverträgen sowie anderen Vermögenswerten. Zur Annahme einer Vermögensauskunft ist ausschließlich der Gerichtsvollzieher berechtigt, bei dem der Gläubiger ihre Abnahme beantragen muss. Voraussetzung ist eine titulierte Forderung, also ein Gerichtsurteil, ein Beschluss, ein Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde, während eine Mahnung oder offene Rechnungen nicht ausreichen. Der Vermögensauskunft geht eine Aufforderung des Gerichtsvollziehers voraus, die offene Forderung zu bezahlen. Das bedeutet, dass die Vermögensauskunft durch Begleichen der Schulden innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen abgewendet werden kann.
Versagung
Die Versagung der Restschuldbefreiung ist das Schlimmste, was im Insolvenzverfahren passieren kann. Wird die Restschuldbefreiung versagt, so war das gesamte Verfahren sinnlos. Denn am Ende der Wohlverhaltensphase müssen die Schulden immer noch bezahlt werden. Auch kann man erst einmal keinen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Gründe für ein Versagen der Restschuldbefreiung liegen in Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen in der Wohlverhaltensphase. So muss der Schuldner mitarbeiten und sich eben „wohl“ verhalten. Ihm obliegt es z.B. sich um einen seiner Ausbildung angemessenen Job zu bemühen oder Wohnortswechsel anzuzeigen. Auch vorsätzlich falsche Angaben bei der Antragstellung können zu einem Versagen der Restschuldbefreiung führen.
Vollstreckungsbescheid
Soweit kein Widerspruch erhoben wird, erlässt das Gericht auf Antrag der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht, die Forderung zwangsweise einzutreiben, z. B. mit der Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder durch Lohnpfändung beim Arbeitgeber. Der Vollstreckungsbescheid wirkt also wie ein Gerichtsurteil. Sie sollten gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen (Teil-)Einspruch einlegen, wenn die Forderung ganz oder teilweise unbegründet ist. Sie nutzen am besten den Einspruch-Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beiliegt. Der Einspruch muss dem Amtsgericht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist zugehen. Sie sollten gleichzeitig mit dem (Teil-)Einspruch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Der (Teil-)Einspruch hat die Wirkung, dass der Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig wird. Er ist aber „vorläufig vollstreckbar“. Schon jetzt kann Ihre Habe oder Ihr Lohn sicherheitshalber gepfändet werden.
Verbindlichkeiten (Schulden)
Der Schuldner hat eine Leistung (z.B. Ware) erhalten und schuldet dem Gläubiger den Rechnungsbetrag.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verfahren für Verbraucher mit Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren.
Verjährung
Ist eine Forderung verjährt, kann der Schuldner die Zahlung verweigern. Die Forderung ist zwar noch vorhanden, kann aber nicht mehr durchgesetzt/vollstreckt werden.
Verzugszins: Basiszins
Zinssatz zur Berechnung von Verzugszinsen. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen immer 5% über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst. Der aktuelle Zins ist unter www.basiszinssatz.info einzusehen.
W
Wartezeit
Sucht der Schuldner Hilfe bei einer öffentlichen Schuldnerberatungsstelle, kann es leider zu langen Wartezeiten von mehreren Wochen oder sogar Monaten kommen. Die Nachfrage ist so hoch, dass sie Beratungsstellen nur schwer hinterherkommen. Ist das Insolvenzverfahren erst eröffnet, können die Gläubiger gegen Sie nicht mehr zwangsvollstrecken oder pfänden. Auch deshalb ist eine zügige Bearbeitung wünschenswert. Hier empfiehlt es sich, eine private Beratungsstelle aufzusuchen. Die Terminvergabe erfolgt zeitnah. Es besteht die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu beantragen, sodass ein Teil der Kosten übernommen werden.
Wohlverhaltensperiode / Wohlverhaltensphase
Die Wohlverhaltensperiode oder Wohlverhaltensphase ist eine Phase innerhalb des Verbraucherinsolvenzverfahrens, in der sich der Schuldner an bestimmte Auflagen und Pflichten halten muss, um das Ziel der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren zu erreichen. Während dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzuführen und weitere Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode verpflichtet ist, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen, wobei er sich auch selbstständig machen kann. Die Wohlverhaltensphase dauert maximal sechs Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Seit Juli 2014 kann der Schuldner eine Verkürzung auf drei beziehungsweise fünf Jahre beantragen. Voraussetzung für eine Schuldenfreiheit nach drei Jahren ist, dass der Schuldner 35 Prozent der Gläubigerforderungen einschließlich der Verfahrenskosten gezahlt hat. Hat er lediglich die Verfahrenskosten beglichen, verkürzt sich die Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre.
X
Y
Z
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähig ist jemand, der seine Schulden ganz oder teilweise nicht mehr begleichen kann. Zahlungsverzögerungen kann es immer einmal geben. Mit Zahlungsunfähigkeit ist jedoch eine in absehbarer Zeit nicht zu lösende Zahlungskrise gemeint. Sind keine oder keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden, um die sofort fälligen Zahlungen zu begleichen und werden auch kurzfristig keine Einkünfte erwartet, die die Lücken schließen könnten, droht Insolvenz. Bei Unternehmen besteht die Verpflichtung durch die Unternehmensleitung, regelmäßig die Zahlungsfähigkeit zu prüfen, um sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig zu machen.
ZPO – Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung; regelt die Zwangsvollstreckung.
Zwangsvollstreckung
Bei der Zwangsvollstreckung müssen Gläubiger geden den Schuldner über einen Vollstreckungstitel verfügen. Dadurch wird dem Gläubiger der Zugriff auf Lohn/Gehalt, Sozialleistungen, Bankguthaben, Kontogutschriften usw. ermöglicht. Für die Pfändung beweglicher Sachen sind die Gerichtsvollzieher zuständig. Sie dürfen Ihre Wohnung nur mit Ihrer Einwilligung durchsuchen. Verweigern Sie den Zutritt oder werden Sie trotz schriftlicher Ankündigung mehrmals nicht zu Hause angetroffen, wird innerhalb weniger Tage eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergehen. Dann dürfen Gerichtsvollzieher sogar Ihre Wohnungstür aufbrechen lassen, was zusätzliche Kosten verursacht. Um Ärger und Kosten zu sparen, sollten Sie daher einer Wohnungsdurchsuchung zustimmen.
Zwangsversteigerung
Bei der Zwangsversteigerung handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren, mit dem der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner mit staatlichen Machtmitteln durchsetzen kann. Mit der Zwangsversteigerung kann der Gläubiger wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken, zum Beispiel in ein Grundstück, in Wohnungseigentum, in Gebäude oder Gebäudekomplexe, in ein Register eingetragene Schiffe oder Flugzeuge oder in grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht. Die Zwangsversteigerung muss von einem Gläubiger oder von mehreren Gläubigern gemeinsam beantragt werden. Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Vollstreckungstitel, der aus einem Mahnbescheid resultiert. Das für die Zwangsversteigerung zuständige Vollstreckungsgericht ist meistens das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die zu versteigernde Immobilie befindet. Vor der Zwangsversteigerung wird der Verkehrswert des jeweiligen Objektes durch einen vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen festgelegt. Im Ergebnis entsteht ein Verkehrswertgutachten, das von allen Verfahrensbeteiligten und auch von Biet-Interessenten eingesehen werden kann. Anschließend legt das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin fest.